Dass laut §5 des Telemediengesetzes (TMG) eine Impressumspflicht bei Webseiten, die nicht nur rein privat betrieben werden, besteht, ist längst kein Geheimnis mehr.
Seit Jahren gelten Impressumsverstöße als der Abmahnklassiker schlechthin. Doch nicht nur Webseiten benötigen ein Impressum, sondern auch jegliche Social-Media-Kanäle. Offensichtlich gibt es dabei jedoch noch großen Nachholbedarf.
Insgesamt gilt: Auf allen Kanälen herrscht Impressumspflicht – egal ob auf Facebook, Instagram oder Xing. In der Pflicht stehen dabei nicht die Social-Media-Kanäle, sondern die Account-Betreiber selbst.
WIE KANN DAS IMPRESSUM EINGEBUNDEN WERDEN?
Auch wenn nur bei wenigen Social-Media-Kanälen ein direktes Feld für das Impressum bereitgestellt wird, besteht dennoch grundsätzlich bei allen eine Impressumspflicht.
Einige Plattformen wie Facebook, Youtube oder Xing stellen dafür ein eigenes Feld zur Verfügung. Gibt es kein direktes Impressumsfeld, kann dieses, beispielsweise in der Biografie, ausgeschrieben oder mittels Link auf ein externes Impressum, etwa auf einen Blog, verwiesen werden.
Jedoch sollte hierbei beachtet werden, dass das Impressum entsprechend auch für das jeweilige Social-Media-Profil angepasst und mit entsprechenden Hinweisen ergänzt werden muss. Das Impressum sollte zudem erkennbar und unmittelbar erreichbar sein. Laut Telemediengesetz sollte das Impressum innerhalb von maximal zwei Klicks erreichbar sein.
WAS SOLLTE EIN IMPRESSUM BEINHALTEN?
Neben dem Namen des Seiten- bzw. Account-Betreibers sollte das Impressum zudem die vollständige Adresse sowie Kontaktdaten, wie E-Mail-Adresse UND Telefonnummer, beinhalten.
Für Unternehmen gelten zusätzlich folgende Pflichtangaben:
- Umsatzsteuer- bzw. Wirtschaftsidentifikationsnummer
- Registriereintrag sowie Registernummer
- Angabe der Aufsichtsbehörde bei behördlicher Tätigkeitszulassung
- ein vollständiger Impressumstext nach §55 Abs. 2 des Rundfunkstaatsvertrages (RStV) bietet sich bei journalistisch-redaktionellen Inhalten an
- Angabe der Kammer, der gesetzlichen Berufsbezeichnung sowie das Land des Abschlusserwerbs bei Freiberuflern wie Ärzten oder Rechtsanwälten
WAS PASSIERT BEI NICHT-EINHALTEN?
Sobald der Account keine rein privaten Zwecke mehr verfolgt, besteht die Gefahr einer Abmahnung.
Dies gilt nicht nur, wenn das Impressum gänzlich fehlt, sondern auch, wenn es nicht richtig oder unvollständig umgesetzt wird. Da es sich dabei um Ordnungswidrigkeiten handelt, drohen Geldbußen von bis zu 50.000 Euro.
Um insgesamt auf der sicheren Seite zu sein, empfiehlt es sich, das Impressum von einem Anwalt prüfen zu lassen.
Ein ordentliches Impressum wirkt nicht nur seriöser, sondern schützt insbesondere vor Abmahnungen.
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