Neues Urheberrecht für die digitale Zukunft

GESETZ FÜR UPLOAD-FILTER TRITT IN KRAFT

Egal ob Musiker, YouTuber, Schriftsteller – Kreative und Unternehmen der Kulturwirtschaft sind Inhaber von Urheberrechten und sollten deshalb damit bestens vertraut sein. Die Diskussionen um das Urheberrecht auf digitalen Medienplattformen besteht seit mehreren Jahren. Das Bundeskabinett beschloss auf Grund dessen zum 01. August 2021 ein Gesetzentwurf zur Umsetzung der EU-Urheberrechts-Richtlinien. Die Einführung des Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetzes (UrhDaG) soll nun den Rechten und Interessen aller Beteiligten, also der Kreativen, Unternehmen der Kulturwirtschaft, Plattformen und ihrer Nutzer gerecht werden.

WAS BESAGT DIE NEUE REFORM DES URHEBERRECHTS?

Das neue Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz regelt die urheberrechtliche Verantwortlichkeit von Upload-Plattformen wie YouTube oder Facebook. Es beinhaltet einen fairen Interessenausgleich, von dem Kreative, die diese Kanäle als Kommunikationsmittel für deren Inhalte nutzen, Rechteverwerter und User gleichermaßen profitieren sollen. Zukünftig trägt sowohl der User als auch der Diensteanbieter für das Posten von Beiträgen unmittelbar die Verantwortung. Werden urheberrechtlich geschützte Werke von Usern auf Plattformen hochgeladen und damit öffentlich zugänglich gemacht, so haftet auch der Diensteanbieter grundsätzlich dafür. So kann die Verwendung urheberrechtlich geschützten Materials ohne Einwilligung des Urhebers nicht nur teuer werden, sondern auch zu einer Verwarnung führen. Kreative und Verwerter sollen fair an den Gewinnen der Plattformen beteiligt werden. Künstler bekommen somit unmittelbare Zahlungsansprüche an die Plattformen.

WANN TRAT DIE URHEBERRECHTSREFORM IN KRAFT?

Die gesetzlichen Änderungen durch die Urheberrechtsreform traten in Deutschland, durch Änderungen der Urheberrechtsgesetzes am 7. Juni 2021 in Kraft. Die Einführung der Uploadfilter durch das Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz (UrhDaG) trat dann am 01. August 2021 in Kraft.

WAS IST EIN UPLOADFILTER?

Die Plattformanbieter müssen „bestmögliche Anstrengungen“ unternehmen, um Urheberrechtsverstöße schon beim Upload zu verhindern.  Seit der Regelung im August sollen bisher nur große Plattformen davon eingeschränkt sein, deren Hauptzweck darin liegt, die hochgeladenen Inhalte zu organisieren und damit Geld zu verdienen. Zum Schutz der Urheberrechte sind Uploadfilter automatisierte Programme, die während des Uploads und vor der Veröffentlichung von Inhalten auf Verstöße oder Gesetze überprüfen. Aufgrund der großen Datenmengen ist die Regel nur durch eine Automatisierung möglich. Ein Uploadfilter soll künftig Bestandteil und Vorschrift einer automatisierten Durchsetzung des Urheberrechts sein.

FÜR WEN GILT DAS NEUE GESETZ?

Das Gesetz gilt für alle Plattformen bzw. Anbieter, die große Datenmengen durch von Dritten hochgeladenen Content speichern und einen öffentlichen Zugriff aller gewährleisten; sie organisieren diese Inhalte und verfolgen den Zweck, Gewinne zu machen. Plattformen wie beispielsweise Instagram, TikTok, Twitch, Facebook und YouTube sind davon betroffen.

WELCHE VOR- UND NACHTEILE HAT EIN SOLCHER UPLOADFILTER?

Urheberrechtsverletzungen gibt es, seit es das World Wide Web gibt. Dabei sind die Leittragenden die Kreativen, deren Rechte verletzt werden. Im Gegensatz dazu profitieren die Uploader durch Werbeeinnahmen von unbekannten bzw. fremden Content. Hier kommt der Uploadfilter ins Spiel, der dieser Praxis entgegenwirken kann.

Vorteile eines Uploadfilters:

  • Erhöhter Schutz für Urheber
  • Plattform-Anbieter als Verantwortungsträger
  • Feststellung von extremistischen und kriminellen Beiträgen
  • Verhinderung von pornografischen und gewaltausübenden Inhalten
  • Verbot von Cybermobbing und Beleidigungen im Netz
  • Verminderung von Falschmeldungen

 

Nachteile eines Uploadfilters:

  • Gefahr von Zensur
  • Mehr Inhalte als tatsächlich notwendig werden möglicherweise gesperrt (Overblocking) wie zum Beispiel Zitate oder Parodien. Aus Angst vor Forderungen nach Schadensersatz befürchten Künstler eine Einschränkung der Kunstfreiheit.

WELCHE INHALTE DÜRFEN USER VERÖFFENTLICHEN?

Nach den neuen Bestimmungen ist es den Nutzern grundsätzlich weiterhin möglich, all ihren Content zu posten. Im Falle eines Verstoßes gegen ein Gesetz kommt (bei guter Umsetzung) das automatisierte Programm, der Uploadfilter, zum Einsatz.

Nach dem aktuellen Gesetz bleibt die Veröffentlichung von Parodien, Pastiches und Karikaturen selbstverständlich erlaubt. Möglicherweise werden diese Inhalte beim Hochladen unter Parodie gekennzeichnet. Noch einfacher dürfen Internetnutzer Video- und Audiomaterialien mit bis zu 15 Sekunden, Texte bis 160 Zeichen und Grafiken mit einer Größe von 125 Kilobyte Größe für nichtkommerzielle Zwecke hochladen. Diese definieren sich als „geringfügige“ Nutzungen und müssen nicht gefiltert bzw. automatisch gesperrt werden.

Mutmaßlich erlaubte Nutzungen dürfen auch während eines Beschwerdeverfahrens weiter zugänglich bleiben, wenn sie

  1. Weniger als die Hälfte eines fremden Werks enthalten
  2. Dieses Werk mit anderen Inhalten kombinieren und
  3. Entweder als legalen Content (z.B. Zitat) oder geringfügig gekennzeichnet sind.

 

Als geringfügig (Bagatellnutzung) gilt in §10:

  1. Bis zu 15 Sekunden Videos und Audios
  2. Bis zu 160 Zeichen pro Text und
  3. 125 Kilobyte je Grafik

Diese Regelung gilt nur, wenn Rechteinhaber eine Blockierung von Inhalten verlangen. Besteht diesbezüglich aber keine Lizenz, ist die Aufgabe der Plattform, den Upload auf Verlangen des Rechteinhabers im Nachhinein zu löschen.

DAS VERFAHREN:

Der Beitrag wird zunächst gepostet und die Plattform muss zukünftig prüfen, ob eine Gesetzverletzung vorliegt. Ist das der Fall, gibt es zwei Möglichkeiten:

  1. Der User wird bezüglich des Sperrverlangens kontaktiert und bekommt die Möglichkeit, eine Beschwerde dagegen einzulegen. In diesem Zeitraum ist der hochgeladene Content bis nach dem Abschluss des Beschwerdeverfahrens gesperrt.
  2. Es liegt eine „mutmaßlich erlaubte“ Nutzung (§ 9 UrhDaG) vor, der Beitrag wird veröffentlicht. Des Weiteren wird jedoch der Rechteinhaber darüber informiert und kann eine Beschwerde einlegen.

FAZIT

Der Uploadfilter kann zukünftig dazu beitragen, gegen Urheberrechtsverletzungen im Internet vorzugehen. Es steht noch in Frage, wie die Programme erkennen sollen, welche Verwendung von fremden Inhalten zulässig ist oder verhindert werden muss. 

Plattformen, die zu kommerziellen Zwecken große Mengen urheberrechtlich geschützter Daten veröffentlichen, müssen zukünftig Uploadfilter benutzen. Startups (EU-Umsatz kleiner als 10 Mio. Euro pro Jahr), kleine Anbieter (EU-Umsatz kleiner als 1 Mio. Euro), Online-Markplätze und Kommunikationsdienste (Messenger) sind dazu nicht verpflichtet.



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